Bailung e.V.

Verein für Kampfkunst in Osnabrück

Hannoversche Straße 18
49084 Osnabrück
Telefon: 0541 - 5000731
E-Mail:info@bailung.de

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T e r m i n e

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A k t u e l l

Die Vereinssatzung

Vereinssatzung - Bailung – Verein für asiatische Kampfkunst e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

  1. Der am 23.10.2005 gegründete Verein führt den Namen „Bailung – Verein für asiatische Kampfkunst“ und hat seinen Sitz in Osnabrück. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Stadtsportbund Osnabrück e.V. und im LSB Niedersachsen, sowie in den Fachverbänden des Landessportbundes Niedersachsen e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden an, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart(en) Kung Fu, Tai Chi, Löwentanz, Qi Gong. Der Verein fördert den Kinder-,/ Jugend-,/ Erwachsenen-,/ Breiten-,/ Wettkampf-,/ Gesundheits-,/ Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Mitgliedschaft:

Der Verein besteht aus: a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres c) Ehrenmitgliedern.

§ 4 Gliederung:

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände, gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft:

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3).
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod d) Löschung des Vereins.
  5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 6 Rechte und Pflichten:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 7 Maßregelung:

  1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Vierteljahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen.
  2. Maßregelungen sind: a) Verweis b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins c) Ausschluss aus dem Verein.
  3. In den Fällen § 7.1. a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Schlichtungsausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.


§ 8 Organe:

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Ausschüsse.

§ 9 Die Mitgliederversammlung:

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) Entlastung und Wahl des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten g) Genehmigung des Haushaltsplanes h) Satzungsänderungen i) Beschlussfassung über Anträge j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3) k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12 k) Auflösung des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme, 1 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  7. Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a) b) vom Vorstand. 8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  8. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit:

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.


§ 11 Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart / Schatzmeister.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: a) der Vorsitzende b) der Stellvertretende Vorsitzende c) der Kassenwart / Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.


§ 12 Ehrenmitglieder:

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Schlichtungsausschuß:

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 14 Kassenprüfer:

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes / Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.


§ 15 Auflösung:

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Stadtsportbund Osnabrück e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten:

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.10.2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Bailung – Verein für asiatische Kampfkunst“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vereinsregisternummer: 200027os

Blog

Der Bailung e.V. betreibt unter bailung.blogspot.com einen Blog mit Gedanken von Schülern und Trainern des Vereins für Kampfkünste in Osnabrück zum Thema Mantis Kung Fu (Tang Lang Quan), Taiji Quan (Tai Chi Chuan) und Qi Gong.

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von Marvin Leck Für alle, die nicht am 4. Februar beim Chen Tai Chi Seminar in Münster sein konnten, hier noch ein kleiner Bericht von mir.  Neben mir waren vom Bailung auch noch  Maike, Dennis und Kai dabei. Wir trafen gegen 14 Uhr in Münster ein. Die Inhalte des Seminars sollten unter anderem Grundübungen wie die stehende Säule und Seidenübungen sein, wonach es dann galt, die 18ner Chen Tai...
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